1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1 Diese allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaften Tiskana vezja LUZNAR d.o.o., Hrastje 52g, 4000 Kranj, Handelsregisternummer: 3638898, UID: SI20260261, (im Weiteren als Auftraggeber) gelten für alle Schuldverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und seinen Lieferanten, Subunternehmen bzw. Verkäufern (im Weiteren: Lieferanten) für den Einkauf vom Material, den Erzeugnissen und Halberzeugnissen, der Ausrüstung und für die Bestellung von Dienstleistungen (im Weiteren Ware bzw. Dienstleistung), außer wenn der Auftraggeber und der Lieferant (im Weiteren auch: Vertragsparteien) für den einzelnen Fall eine andere Abmachung treffen. Im Zweifelsfall gelten als besondere Abmachungen zwischen den Vertragsparteien nur Vereinbarungen, die schriftlich getroffen wurden.
1.2 Verwendungsbedingung für diese Allgemeine Geschäftsbedingungen ist, dass sich der Auftraggeber im Kaufvertrag, der Bestellung oder anderen Unterlagen (im Weiteren: Rechtsgeschäft), aufgrund welcher ein Rechtsgeschäft geschlossen wurde, auf diese berufen hat und damit dem Lieferanten die Möglichkeit gegeben wurde sich mit ihnen vertraut zu machen, unter der Voraussetzung, dass sie auch auf der Internetseite des Auftraggebers veröffentlicht oder dem Lieferanten beim Schließen des Rechtsgeschäftes oder davor überreicht worden sind.
1.3 Der Auftraggeber behält sich das Recht vor im einzelnen Rechtsgeschäft besondere Bedingungen zu bestimmen, die im Falle dieses Rechtsgeschäftes vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gültig sind. Das Angeführte gilt auch im Falle der Unstimmigkeiten zwischen den Bestimmungen des einzelnen Rechtsgeschäftes und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor den eventuellen allgemeinen und besonderen Bedingungen des Lieferanten bzw. schließen sie aus. Allgemeine und besondere Bedingungen des Lieferanten binden den Auftraggeber nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
2. ABSCHLUSS UND ÄNDERUNG DES RECHTSGESCHÄFTES
2.1 Der Lieferant muss die Ware bzw. die Dienstleistung gemäß dem Rechtsgeschäft abliefern bzw. erledigen.
2.2 Das Rechtsgeschäft zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten gilt als abgeschlossen, wenn sich beide Vertragsparteien über wesentliche Bestandteile des Geschäftes einig sind bzw. wenn der Auftraggeber vom Lieferanten eine schriftliche Erklärung über die Annahme seiner Bestellung erhält.
2.3 Alle Änderungen des Rechtsgeschäftes müssen in schriftlicher Form gemacht werden. Eventuelle mündliche Vereinbarungen, die von den Bestimmungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gelten nicht, insofern sie auch nicht schriftlich bestätigt sind.
3. DIE BESTELLUNG
3.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet jede Bestellung klar und deutlich mit allen notwendigen Daten über die Qualität, Menge, Preis, Lieferfrist der Ware bzw. Dienstleistung, Terminplan, Kennzeichnung und besonderen Bedingungen des Rechtsgeschäftes zu definieren.
3.2 Der Auftraggeber ist dem Lieferanten gegenüber verpflichtet die entsprechende technische Dokumentation rechtzeitig bereitzustellen, sofern diese für die Ausführung von bestellten Dienstleistungen oder die Lieferung von bestimmten Waren notwendig ist.
3.3 Der Lieferant ist dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet die eventuelle Ablehnung oder Teilablehnung der Bestellung gemeinsam mit der Begründung in schriftlicher Form spätestens drei (3) Arbeitstage nach dem Erhalt der Bestellung zu übermitteln.
4. WAREN- BZW. DER DIENSTLEISTUNGSLIEFERUNG
4.1 Der Lieferant muss die Ware bzw. die Dienstleistung gemäß dem Rechtsgeschäft sowie gemäß dem Terminplan (der Terminplan ist der Plan des Auftraggebers, der die Fristen für die Durchführung von einzelnen Arbeiten oder die Lieferung einzelner Ware und notwendige Zwischenqualitätsprüfungen umfasst) bzw. der Lieferfrist der Ware bzw. Durchführungsfrist der Dienstleistung aus dem Rechtsgeschäft abliefern bzw. erledigen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor den Terminplan zu ändern, worüber er den Warenlieferanten sofort und den Subunternehmer für die Durchführung von Dienstleistungen spätestens fünf (5) Arbeitstage vor dem Beginn seiner Arbeiten informieren muss
4.2 Der Lieferant verpflichtet sich den Auftraggeber schriftlich und rechtzeitig über alle Umstände zu informieren, die die richtige und rechtzeitig Erfüllung seiner Pflichten aus dem Rechtsgeschäft beeinflussen könnten bzw. beeinflussen.
4.3 Der Lieferant ist verpflichtet vor der Lieferung der Ware bzw. der Durchführung der Dienstleistungen zu prüfen, ob die Ware gemäß der technischen Dokumentation und der Bestellung gefertigt wurde. Der Lieferant darf bei der Warenlieferung bzw. Dienstleistungsdurchführung keine Änderungen ohne schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers durchführen.
4.4 Im Falle der Überschreitung der Lieferfrist/Verzuges kann der Auftraggeber im Ganzen oder teilweise vom Vertrag abtreten und/oder die Rückerstattung des tatsächlich oder indirekt aufgetretenen Schadens verlangen. Der Auftraggeber hat im Falle des Verzuges des Lieferanten das Recht die Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Gesamtwerts der Bestellung für jeden angefangenen Wochentag, als die Ware im Verzug war, in Rechnung zu stellen, jedoch nicht für mehr als 10% des Gesamtwerts der Bestellung.
4.5 Der Auftraggeber hat das Recht jederzeit die Durchführung der Bestellungen zu kontrollieren und der Lieferant muss ihm das ermöglichen. Im Falle, dass der Lieferant mit den Lieferungen, die für die Gesamtabfertigung mit anderen Bestellungen wegen der Transportkostenminderung vorgesehen sind, in Verzug kommt, trägt der Lieferant die erhöhten Transportkosten aufgrund der getrennten Lieferungen.
5. QUALITÄTSKONTROLLE
5.1 Der Lieferant, der für den Auftraggeber einzelne Halberzeugnisse oder Erzeugnisse herstellt, muss dem Auftraggeber jederzeit die Ausführung einer Zwischen- oder Schlussqualitätskontrolle der Herstellung erlauben.
5.2 Insofern das für die Einhaltung der Vertragsfristen, des verlangten Qualitätsniveaus und die Gewährleistung der Kostenreduzierung notwendig ist, kann der Auftraggeber beim Schließen des Rechtsgeschäftes verlangen, dass ihm der Lieferant vor Beginn der Arbeiten das Verfahren für die Qualitätsgewährleistung vorlegen muss, in dem alle Verfahren der Aktivitätendurchführung definiert sind, die die Qualität der ausgeführten Arbeiten sowie auch die Zwischen- und Schlusskontrolle beeinflussen.
6. WARENVERPACKUNG
6.1 Die Verpackung muss ökologisch einwandfrei gemäß den Standards und positiver Gesetzgebung sein. Im anderen Fall behält sich der Auftraggeber das Recht vor die Sendung/Ware auf Kosten des Lieferanten zurück zu geben oder sie auf seine Kosten zu entsorgen/im Ganzen zu vernichten. Für jede Änderung der vereinbarten Verpackung ist eine schriftliche Zustimmung des Auftraggebers notwendig.
6.2 Die Verpackung muss der Art und Weise des Transports entsprechen, damit die Ware während des Transports nicht beschädigt oder ihr funktionaler Wert nicht vermindert werden kann. Für Beschädigungen oder Verluste der Ware wegen mangelhafter oder unzutreffender Verpackung tragt der Lieferant die Verantwortung.
6.3 Auf jeder Verpackungseinheit müssen die entsprechenden Bestellungsdaten angeführt sein. Jeder Sendung muss der Lieferschein und andere Dokumente gemäß der Bestellung (technische Anweisungen, Qualitätszertifikate, Prüfberichte usw.) beiliegen.
6.4 Der Lieferant entfernt auf seine Kosten die gesamte Verpackung und ökologisch nicht einwandfreie Abfälle, die entweder als Folge der Verwendung von gefährlichen Stoffen oder ökologisch nicht einwandfreier Verpackung auftreten. Falls er das nicht macht, hat der Auftraggeber das Recht auf Rückerstattung von tatsächlichen Abfuhr- oder Vernichtungskosten der Verpackung.
7. HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG
7.1 Der Lieferant übernimmt die Gewahr für die Menge, Qualität und Effizienz der bestellten Ware bzw. Dienstleistung.
7.2 Der Lieferant ist verpflichtet auf Aufforderung des Auftraggebers auf eigene Kosten die gesamten Prüfunterlagen über die Qualität der verwendeten Materialien (Bescheinigungen über die Materialkonformität), die er bei der Herstellung von Halberzeugnissen oder Erzeugnissen verwendet, die Unterlagen über die erledigten Arbeiten sowie alle anderen Unterlagen, die vom Auftraggeber verlangt werden und sich auf die Qualität und Effizienz der bestellten Ware bzw. Dienstleistung bezieht, vorzulegen.
7.3 Der Subunternehmer verpflichtet sich bei der Ausführung des Geschäftes das System des Vorgehens mit der Umwelt gemäß dem Standard ISO 14001 und andere Anforderungen, bestimmt in den Systemanweisungen des Auftraggebers, die ihm der Auftraggeber zukommen lässt, zu befolgen Falls sich die Notwendigkeit nach zusätzlicher Einführung bzw. Ausbildung des Lieferanten herausstellt, erfolgt das anhand einer vorherigen Absprache. Der Lieferant ist verpflichtet gemäß diesen Bestimmungen zu handeln und die Ausbildung seiner Beschäftigten für diese Vorgehensweise zu ermöglichen.
7.4 Falls das Rechtsgeschäft für den Endkäufer IKEA abgeschlossen wird, ist der Lieferant verpflichtet auch die Anforderungen des IWAY-Standards zu respektieren und beachten und dem Auftraggeber die Prüfung sowie die Zwischen- und Schlusskontrolle der Dienstleistungsdurchführung oder der gelieferten Ware zu erlauben.
7.5 Die Nichterfüllung der Forderungen aus Punkten 7.3 und 7.4 vom Lieferanten wirkt sich auf die Verringerung der Bewertung des Lieferanten als Vertragspartners vom Auftraggeber aus und kann einen Kündigungsgrund für das Rechtsgeschäft darstellen, der Lieferant ist dabei verpflichtet dem Auftraggeber alle wegen der Kündigung aufgetretenen Kosten und Schäden zu ersetzen.
7.6 Der Lieferant verpflichtet sich nach dem Erhalt des schriftlichen Anspruchs vom Auftraggeber, der auch das Reklamationsprotokoll einschließt, alle eventuelle Reklamationsanspruche aus den erledigten Warenlieferungen bzw. Dienstleistungen (Garantieansprüche) zu lösen. Der Lieferant wird alle Ansprüche gemäß der gültigen Gesetzgebung lösen und in diesem Rahmen auch alle gesetzlichen Fristen berücksichtigen. Der Lieferant verpflichtet sich den Auftraggeber rechtzeitig schriftlich über alle relevanten Informationen, verbunden mit dem Lösen der Ansprüche aus diesem Absatz, in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor im Falle der Nichttätigkeit oder in dringenden Fällen die festgestellten Mängel alleine oder mit Hilfe Dritter zu beheben. Damit verbundene Kosten trägt im Ganzen der Lieferant.
7.7 Im Fall einer begründeten Reklamation ist der Auftraggeber berechtigt alle Kosten und den entstandenen Schaden, der als Folge des Lösens vom Anspruch entstanden ist, erstattet zu bekommen. Dieser Absatz wird sinngemäß auch in Fällen verwendet, wenn der Auftraggeber wegen des Eingreifens der zuständigen Behörde verpflichtet wäre den Schaden zu erstatten, die auferlegte Geldstrafe und die dazugehörige Gebühr zu begleichen oder irgendwie anders bei der Erledigung der auferlegten Pflichten von der zuständigen Behörde zu handeln.
7.8 Der Lieferant übernimmt die Verantwortung für den Schaden, der seinen Arbeitern, dem Auftraggeber und/oder Dritten entsteht und auf seine Arbeit und Arbeit seiner Subunternehmen sowie auch seine Pflichten nach dem Rechtsgeschäft zurückgeht.
7.9 Der Lieferant ist verpflichtet für sichere Durchführung der übernommenen Arbeiten gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit und zur Unfallverhütung am Arbeitsplatz zu sorgen.
7.10 Die Ware, die vom Lieferanten geliefert wurde, muss allen gültigen Sicherheitsvorschriften auf dem EU-Gebiet entsprechen, was der Lieferant garantiert und wofür er volle Verantwortung übernimmt.
7. 11 Der Lieferant muss bei der Lieferung der Ware bzw. der Durchführung der Dienstleistung auch die Erklärung über den Präferenzursprung der Ware mitliefern, falls der Auftraggeber das bei der Bestellung bzw. beim Abschluss der Rechtsgeschäftes verlangt.
8. GARANTIE
8.1 Ist mit Rechtsgeschäft nicht anders bestimmt, verpflichten den Lieferanten gesetzlich festgelegte Garantiefristen bzw. längere Garantiefristen, die vom Lieferanten gewährleistet werden Ist mit dem Rechtsgeschäfts so vereinbart, verpflichtet den Lieferanten die Garantiefrist, die der Auftraggeber zum Endkunden hat.
8.2 Der Lieferant ist verpflichtet auf eigene Kosten alle Mängel zu beheben, die während der Garantiefrist erscheinen. Im Falle der Fehler in der Garantiefrist macht der Auftraggeber das Garantieprotokoll über die Fehler und legt es den Lieferanten vor. Der Lieferant ist verpflichtet auf die erste Aufforderung des Auftraggebers zur Fehlerbehebung zu reagieren und die Fehler in einer angemessenen Frist, die vom Auftraggeber bestimmt wird, zu beheben.
9. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
9.1 Der Preis wird mit einzelnem Rechtsgeschäft vereinbart und beinhaltet alle Kosten laut Bedingungen DAP-Lager am Sitz des Auftraggebers (Incoterms 2010) insofern für das einzelne Geschäft keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Sofort nach dem Eingang der Ware in das Lager geht die Ware in das Besitz des Auftraggebers über.
9.2 Die Bezahlung erfolgt gemäß den Bedingungen, angeführt im einzelnem Rechtsgeschäft.
9.3 Ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf der Lieferant seine eventuell zukünftige oder bestehende Forderungen zum Auftraggeber nicht abtreten, verpfänden, verkaufen oder über sie irgendwie anders zu verfügen.
10. ÜBERTRAGUNG VOM RECHTSGESCHÄFT ODER DEN RECHTEN
10.1 Der Lieferant hat das Recht das Rechtsgeschäft und/oder jedes andere Recht einschließlich Forderungen und Pflichten laut dem Rechtsgeschäft oder Urkunden, geschlossen oder ausgegeben in Verbindung mit ihm an einen Dritten zu übertragen oder abzutreten nur unter Bedingung, dass er im Voraus eine schriftliche Zustimmung des Auftraggebers bekommt.
11. HÖHERE GEWALT
11.1 Der Lieferant hat das Recht auf die Verlängerung der Lieferfristen für die Ware bzw. die Dienstleistungen im Falle der Umstände, die eine höhere Gewalt bedeuten. Höhere Gewalt sind außerordentliche, unüberwindbare und unvorhersehbare Umstände, die nicht abgesehen, ausgewichen oder abgewendet werden konnten und die nach dem Abschluss des Rechtsgeschäftes eintreten und ohne eigenen Willen oder der Sphäre von Vertragsparteien auftreten.
11.2 Der Lieferant muss im Rahmen der objektiven Möglichkeiten die Ware bzw. die Dienstleistung dem Auftraggeber unter unvorhersehbaren Umständen, die wegen höherer Gewalt aufgetreten sind, liefern. Über das Auftreten der Umstände, die eine höhere Gewalt bedeuten, müssen sich die Vertragsparteien untereinander informieren und weitere Ausführung des Rechtsgeschäftes vereinbaren. Wenn für eine Vertragspartei die Unfähigkeit der Erfüllung von Pflichten wegen höherer Gewalt auftritt, sie darüber aber nicht die andere Partei informiert, verliert sie das Recht die höhere Gewalt als Begründung, Entschuldigung oder Grundlage für die Inanspruchnahme von anderen Rechten, die sie ansonsten wegen höherer Gewalt hätte, zu nutzen.
12. RÜCKTRITT VOM RECHTSGESCHÄFT
12.1 Der Lieferant kann von der Bestellung nur aufgrund der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Auftraggebers zurücktreten. Der Lieferant ist im Fall des Vertragsrücktritts vor oder während der Ausführung von bestellten Dienstleistungen bzw. Lieferung der Ware verpflichtet dem Auftraggeber die Preisdifferenz, entstanden nach dem Erwerb eines neuen Lieferanten sowie auch das ganze entstandene Schaden und verlorenen Gewinn zu bezahlen.
12.2 Der Auftraggeber kann ohne Kündigungsfrist vom Rechtsgeschäft in folgenden Fällen zurücktreten:
a) Wenn der Lieferant den übernommenen Pflichten aus dem Rechtsgeschäft nicht nachkommt/sie nicht erfüllt oder sie verletzt und das nicht macht bzw. behebt die Verletzung nicht in der Nachfrist nach der vorherigen Mahnung vom Auftraggeber ;
b) Wenn der Lieferant unfähig für die Erfüllung seiner Pflichten wird, er das Rechtsgeschäft abtretet, erledigt die Dienstleistungen bzw. liefert die Ware nicht in der vereinbarten Frist oder unterbricht bzw. stellt die Ausführung der bestellten Dienstleistungen bzw. der Warenlieferung ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ein;
c) Wenn der Lieferant die bestellten Dienstleistungen bzw. Warenlieferungen gemäß dem Rechtsgeschäft nicht ausführt oder offensichtlich seine Pflichten aus dem Rechtsgeschäft vernachlässigt und befolgt nicht die Anweisungen des Auftraggebers bzw. erledigt die Arbeiten so, dass er dem Auftraggeber den indirekten oder direkten Schaden hätte verursachen können;
d) Wenn der Betrag der Vertragsstrafe den Maximalbetrag der Vertragsstrafe aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einen anderen durch das Rechtsgeschäft bestimmten Betrage übersteigt;
e) Wenn der Lieferant mehr als 2-mal die Erfüllung falsch erledigt;
f) Wenn über den Lieferanten ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren bzw. ein Zwangsvollstreckungsverfahren oder Liquidationsverfahren nach dem abgekürzten Verfahren eingeleitet wurde;
g) Wenn der Lieferant nach Beurteilung des Auftraggebers insolvent wurde, obwohl die Zahlungsunfähigkeit nicht durch einen gerichtlichen Beschluss festgestellt wurde oder wenn andere Gründe vorhanden sind, aus denen der Auftraggeber begründet Schlüsse ziehen kann, dass der Lieferant nicht fähig sein wird sein Pflichten zu erfüllen;
h) Wenn der Lieferant mit der Geschäftstätigkeit aufhört;
i) Wenn gegen den Lieferanten eine gerichtliche Vollstreckungsanordnung für die Bezahlung der Schuld erteilt wurde und seine Konten deswegen mehr als drei (3) Tage blockiert sind;
j) Wenn es nach der Beurteilung des Auftraggebers zu solch negativer Entwicklung in der wirtschaftlichen, rechtlichen oder Personallage des Lieferanten kommt oder andere solche Umstände auftreten, wegen der der Auftraggeber in wesentlich nachteiligere Lage kommen würde oder könnte oder die stark das Vertrauen des Auftraggebers in den Lieferanten und/oder seine Fähigkeit die Pflichten zu erfüllen ins Wanken bringen würden bzw. die irgendwas gefährden, erschweren oder die Erfüllung der Pflichten vom Lieferanten unmöglich machen würden;
k) Im Falle der Änderung der Kontrolle beim Lieferanten;
l) Falls sich die Umstände des Geschäftes insofern verändern würden, dass mit ihnen der ursprüngliche Zweck, wegen dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde, nicht mehr erreichbar wäre;
m) In anderen Fällen, die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. im gegenseitigen Vertrag oder in anderen Fällen aus dem Rechtsgeschäft bestimmt sind.
12.3 Wenn der Auftraggeber vom Rechtsgeschäft zurücktretet, ist der Lieferant verpflichtet dem Auftraggeber in den Fällen aus Buchstaben a), b), c), d), e), f), g), h), i) und j) des vorigen Punktes alle Kosten und Schäden zu ersetzen, die dem Auftraggeber wegen des Rücktritts entstanden sind.
12.4 Die Kündigungs- bzw. Rücktrittserklärung muss per Einschreiben abgegeben werden und ist mit dem Tag der Zustellung der Gegenvertragsseite gültig, wenn die Erklärung nicht zugestellt werden kann ist sie aber mit dem Tag des ersten Versuches der gescheiterten Zustellung des Einschreibebriefes gültig.
12.5 Im Fall der Einstellung des Rechtsgeschäftes aus irgendwelchem Grund bleiben alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unberührt, die während seiner Gültigkeit erworben wurden oder entstanden sind, insofern das Rechtsgeschäft oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmen. Die Bestimmung dieses Punktes greifen nicht in andere Rechte ein, die die Vertragspartei aufgrund der gültigen Vorschriften hätten.
13. SCHUTZ DES GESCHÄFTSGEHEIMNISSES UND DER PERSONALANGABEN
13.1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet die Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei, mit denen sie in Verbindung mit der Erfüllung ihrer Pflichten, die aus dem Geschäftsverhältnis gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hervorgehen, vertraut gemacht werden, zu hüten und dürfen diese Geheimnisse nicht den unbefugten Dritten offenbaren.
13.2 Die Geschäftsgeheimnisse schließen alle mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Unterlagen und Daten ein sowie alle Geschäftsverhältnisse, die daraus erfolgen. Als Geschäftsgeheimnis gelten neben diesen Daten, die mit allgemeinen Akten beider Vertragsparteien festgelegt sind, auch alle Daten, die offensichtlich einen beträchtlichen Schaden hätten verursachen können, wenn sie den unbefugten Parteien offenbart wären.
13.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich ausdrücklich, dass sie ihre Beschäftigten, die den Zugang zum Inhalt dieses Verhältnisses haben und bei seiner Durchführung im Rahmen ihrer Position zusammenarbeiten, über die Vertraulichkeit von allen Unterlagen und Daten aufklären werden.
13.4 Der Lieferant erklärt ausdrücklich, dass sein Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der gültigen Gesetzgebung geregelt ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich zum Schutz aller personenbezogener Daten, die ausschließlich zum Zweck des Wareneinkaufs bzw. der Bestellung der Dienstleistung verwendet werden.
13.5 Die Pflicht des Schutzes der Geschäftsgeheimnisse und personenbezogener Daten endet auch nach der Beendigung des Geschäftsverhältnisses der Vertragsparteien nicht.
13.6 Im Falle der Verletzung der Pflicht über den Schutz der Geschäftsgeheimnisse und personenbezogener Daten haftet die Vertragspartei für den Schaden, der der anderen Vertragspartei entstehen könnte und verpflichtet sich, der anderen Vertragspartei den Gesamtschaden zu erstatten.
14. GÜLTIGKEIT DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
14.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für unbestimmte Zeit bzw. bis zur Inkraftsetzung der neuen bzw. geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
14.2 Der Auftraggeber behält sich das Recht auf die Änderung der Bestimmungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
14.3 Sollte irgendeine einzelne Bestimmung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise oder im Ganzen ungültig oder undurchführbar werden oder sich als solches herausstellen, beeinflusst das nicht die Gültigkeit oder Ausführbarkeit der anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
14.4 Über die geplante Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. die Inkraftsetzung von neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Auftraggeber den Lieferanten mit der Veröffentlichung auf den Internetseiten der Auftraggeber http://www.kig.si/ und http://meblosignalizacija.si/ mindestens vierzehn (14) Tage vor der geplanten Inkraftsetzung der veränderten bzw. neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren.
14.5 Bei der angekündigten bzw. veröffentlichten Inkraftsetzung von neuen oder veränderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Lieferant das gültige Rechtsgeschäft so kündigen, dass er eine schriftliche Erklärung über die Kündigung vor der geplanten Inkraftsetzung der neuen bzw. geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer Kündigungsfrist von neunzig (90) Tage abgibt.
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
15.1 Den Auftraggeber und den Lieferanten binden nur diese Pflichten, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführt sind bzw. zwischen ihnen schriftlich vereinbart wurden und die Mussbestimmungen des Obligationenrechtes sowie anderer Gesetze und Vorschriften.
15.1 Jede Vertragspartei ist verpflichtet die Änderung der Daten über den Sitz der Gesellschaft oder eventuelle andere Daten in schriftlicher Form sofort der anderen Vertragspartei zu melden.
15.2 Für die Erklärung und Beurteilung aller Bestimmungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auch für das Regeln der Verhältnisse aus allen Rechtsgeschäften, die daraus resultieren, wird das Recht der Republik Slowenien angewendet. Die Anwendung der Bestimmungen vom UN-Kaufrecht (CISG) ist mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen.
15.3 Die Vertragsparteien werden die Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Rechtsgeschäft im gegenseitigen Einvernehmen, im Falle des Scheiterns aber vor dem sachlich zuständigen Gericht in Ljubljana lösen.
15.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können in mehreren Sprachen verfasst werden. Im Fallen der Unklarheiten oder Unstimmigkeiten ist immer die slowenische Sprache ausschlaggebend.
15.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Internetseite der Auftraggeber http://www.luznar.com/ veröffentlicht und gelten ab 1.6.2018.
Hrastje, 15.5.2018
Tiskana vezja Luznar d.o.o.
Aleš Luznar, direktor